

Berufshaftpflicht für Zahnmediziner
1. Implantologische Leistungen in einer „Fremd- Praxis“
Generell gilt: die Begriffe OP - Zentrum, OP - Partnerschaft etc. gibt es offiziell im Sinne des Zahnheilkundegesetz sowie der Haftpflichtversicherungsbedingungen nicht.
Von daher ist zu prüfen, wie die konkrete Sachlage aussieht, ausschlaggebend für die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist die Vertragsgestaltung zwischen den Praxisbetreibern bzw. zwischen Zahnarzt und Patient.
Nimmt die Praxisgemeinschaft als eigene Rechtsperson auch die Patienten an, muss sie sich auch selbst versichern. Es besteht hier keine automatische Deckung für die Beteiligung des Zahnarztes an dieser Gemeinschaft (insbesondere
aus gemeinsamer Einrichtung, gemeinsamen Personal etc.).
Nimmt ein Zahnarzt in einer solchen Praxis aber nur solche Behandlungen auf eigene Rechnung vor, die er auch in der eigenen Praxis erbringen könnte (also ähnlich einem Belegarzt), hat er Versicherungsschutz über seinen eigenen Vertrag.
Problematisch ist aber auch hier die Frage, wie es sich aus Sicht des OP – Partners mit Fehlern des fremden Personals bzw. bei Mängeln der vorgefundenen Räume/Gerätschaften verhält.
Ähnlich wäre die Lage, wenn der Praxisinhaber den Behandlungsvertrag mit dem Patienten schließt und der Zahnarzt nur als "Subunternehmer= Erfüllungsgehilfe" für den Praxisinhaber tätig wird, ohne selbst einen Vertrag mit dem Patienten zu haben.
Auch dafür besteht meines Erachtens Versicherungsschutz über die Berufshaftpflicht des Zahnarztes, für Personal und Räume muss hier aber auf jeden Fall der Praxisinhaber den Versicherungsschutz abschließen.
Empfehlung: Beide Zahnärzte sollten mit Ihren jeweiligen Haftpflichtversicherern eine schriftliche Vereinbarung (Bestandteil der Versicherungspolice) über den uneingeschränkten Versicherungsschutz schließen.
Zusätzlich ist gegenüber dem Haftpflicht- Versicherer eine genaue
Tätigkeitsbeschreibung der zu erbringenden Leistungen abzugeben, da marktüblich Begrenzungen (z.B. Umsatz aus Implantologie max. 20%, oder 10 OP´s pro Monat etc.) im Versicherungsschutz enthalten sind.
Da der Markt in den letzten Jahren sehr „eng“ geworden ist, sehen wir hier zunehmend Schwierigkeiten, passenden Versicherungsschutz zu erhalten.
2. Versicherungsschutz bei „Schönheitschirurgie“
Erbringt der Zahnarzt schönheitschirurgische Leistungen z.B. Aufspritzen der Lippen mit Botox (Hyaluronsäure), hat er nach unserer Auffassung keinen Versicherungs-schutz über die Berufshaftpflicht. Der Zahnarzt darf laut Zahnheilkundegesetz keine Schönheitschirurgie durchführen, daher kann das Risiko nicht mit rechtlich sauberem Hintergrund gezeichnet werden.
Alternativ: Zahnarzt ist als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg tätig. Dann jedoch hat er eine Approbation als Humanmediziner und nicht als Zahnmediziner, Versicherungsschutz ist dann kein Problem.
Einige Gesellschaften zeichnen diese Risikokombination. Nach meiner Sicht wissen diese Versicherungen jedoch nicht, was sie tun, da rein rechtlich die Ausübung einer chirurgischen Behandlung ohne entsprechende Approbation den Straftatbestand der Körperverletzung darstellen kann, welcher generell nicht versicherbar ist.
3. Tätigkeit als Notarzt
Ist der Zahnmediziner als Notarzt tätig, so sind diese Einsätze mitversicherbar. Unserer Erfahrung zeigt, das die Versicherungen jedoch Begrenzungen hinsichtlich der Anzahl pro Monat (max. 20) vornehmen.
Die Tätigkeit als leitender Notarzt ist über eine „normale Berufshaftpflicht“ nicht versicherbar. Hier ist eine separate Police notwendig.
4. Umweltschadengesetz
Mit dem USchadG (gültig seit 14.11.2007) sind völlig neue öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Vermeidung und Sanierung von Schäden an der Umwelt selbst entstanden. Neu ist dabei insbesondere die Haftung für Biodiversitätsschäden, also die Schädigung besonders geschützter natürlicher Lebensräume (z. B. Vogelschutz-Gebiete) sowie besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten durch jede Form der beruflichen Tätigkeit.
Gehaftet wird ferner für Gewässer- sowie Bodenschäden; für letztere allerdings nur, sofern eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Das USchadG schließt dabei die Haftung für Umweltschäden auf eigenen Grundstücken ein.
Das Gesetz betrifft damit sämtliche gewerblich/industriell, landwirtschaftlich oder selbständig/ freiberuflich Tätigen, wobei neben dem Betriebsinhaber auch die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die vor Ort handelnden Mitarbeiter damit rechnen müssen, behördlich in die Pflicht genommen zu werden.
! In der Praxis sind fast alle Zahnärzte nicht versichert, da bei den Versicherern kein automatischer Einschluss dieses Risikos erfolgte.
Wir sehen hier vor allem die Kosten (Rechtsbeistand) der Schadenabwehr unberechtigter Ansprüche als Risiko für den Zahnarzt (Bsp.: Vorwurf eines defekten Amalgamabscheiders, dadurch verseuchter Fluss).
Zusammenfassend muss/ sollte die Haftpflichtversicherung ständig an die sich ändernden gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Beispiele:
Personenschäden/ Invaliditäten/ Renten werden immer nach der amtlichen Sterbetafel berechnet, viele ZÄ haben alte Sterbetafeln in den Haftpflicht- versicherungsbedingungen hinterlegt, wodurch sich ein Differenzrisiko zu Lasten des Arztes ergibt.
Versicherungssummen nicht zeitgemäß, da noch alten Summen aus DM- Zeiten, Regressrisiko bei hohen Sachschäden (z.B. Feuer in Gebäuden).
Nachhaftung bei Praxisaufgabe oft nicht versichert, wichtig bei später bekannt werdenden Schäden / Schadenersatzforderungen.
Bitte beachten Sie, dass für verbindliche Aussagen generell die dem jeweiligen Vertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen maßgebend sind.
Wir empfehlen den niedergelassenen Zahnärzten das Spezialkonzept DentAssec und fallbezogen Berufshaftpflichtpolicen einzelner Versicherer.
