Einkommensteuer, steuerliche Behandlung der Versicherungsbeiträge

Praxisausfallversicherung/ Vertreterkostenversicherung ist privat veranlasst

Eine Praxisausfallversicherung ersetzt im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Zahnarztes/ der Zahnärztin die fortlaufenden Kosten seiner Praxis. Der BFH hat entschieden, dass der Praxisausfallversicherungsvertrag zum Bereich der privaten Lebensführung gehört. Die Versicherungsbeiträge zu diesem Vertrag sind also keine Praxisausgaben, die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne (ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis) versichert, steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen (BFH 20.5.09, VIII R 6/07). 

 

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