

Mitversicherung unbenannter Gefahren
Der Einschluss unbenannter Gefahren bedeutet, dass alles mitversichert ist, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. So sind zum Beispiel auch Schäden durch einfachen Diebstahl und Beschädigung - ggf. auch Fehlbedienung - eingeschlossen.
Die Deckung unbenannter Gefahren gilt nur für die Praxisinhalts- und Ertragsausfallversicherung.
